Rechtliche Möglichkeiten

In besonders gravierenden Fällen können auch rechtliche Schritte durch eine Anwält*in geprüft werden. Wichtig ist hierbei, dass Beweise gesichert werden, z.B. durch Screenshots oder das Speichern von E-Mails, Chatprotokollen etc.

Cybermobbing an sich ist kein Straftatbestand, jedoch gibt es einzelne Straftatbestände, die bei Cybermobbing greifen können. Hierzu gehören z.B.

das Recht am eigenen Bild (§33 Kunsturhebergesetz), Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen (§201a StGB), Beleidigung (§185 StGB), Nötigung (§240 StGB), Bedrohung (§241 StGB), Üble Nachrede (§ 186), Verleumdung (§ 187 StGB), Nachstellung (§ 238) und Gewaltdarstellung (§131 StGB).

Polizei und Staatsanwaltschaft greifen hier häufig nur in besonders schweren Fällen ein.

Es können auch zivilrechtliche Ansprüche in Form von Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

Für solche Schritte ist es immer sinnvoll, sich vorher von einer Anwält*in beraten zu lassen.

Anwält*innen helfen dabei Strafanzeige oder Strafanträge zu stellen oder auch zivilrechtliche Schritte einzuleiten wie z.B. Abmahnungen, Unterlassungsklagen, einstweilige Verfügung etc. Dies ist häufig mit Kosten verbunden. In Frauenberatungsstellen erhältst du Informationen darüber, wie du kostengünstig eine Rechtsberatung erhalten kannst, z.B. mithilfe eines Antrags auf Beratungshilfe.